Satzung des Kraft-Sport-Lüneburg von 1921 e.V.

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Neufassung vom 22. März 2019

1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Kraft-Sport Lüneburg von 1921 eV. und hat seinen Sitz in Lüneburg. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Lüneburg eingetragen.

§2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

Zweck des Vereins ist es, den Sport unter Beachtung der Wettkampfbestimmungen der jeweiligen Dachverbände zu betreiben, sowie Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten. Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral und bekennt sich zur freiheitlich, demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Der Zusammenschluss der Mitglieder erfolgt auf freiwilliger Grundlage. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  1. Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.
  2. Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  3. Zur Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptberuflich Beschäftigte anzustellen.
  4. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Lebenshilfe für geistig Behinderte, Kreisvereinigung Lüneburg Stadt und Land e.V. Sie hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke innerhalb ihrer Einrichtung zu verwenden.

§3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V., des Kreissportbundes Lüneburg, sowie der deutschen und niedersächsischen Fachverbände und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.

§4 Rechtsgrundlagen

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder und aller Organe des Vereins werden durch diese Satzung geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit in Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von den satzungsmäßig hierfür zuständigen Stellen eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird.

2. MITGLIEDSCHAFT

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede Person auf Antrag erwerben, sofern die Person bzw. der gesetzliche Vertreter die Satzung anerkennt. Für Jugendliche unter 16 Jahren ist die nach bürgerlichem Recht erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes erworben. Ein derartiger Beschluss ist nur dann wirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied den festgesetzten Aufnahmebeitrag und den Mitgliedsbeitrag für das laufende Quartal bezahlt hat, bzw. durch Beschluss des Vorstandes von der Beitragszahlung befreit worden ist.

§6 Ehrenmitglieder

Personen, die sich in besonderer Weise um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§7 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt im einzelnen

  1. durch Austritt. Der Austritt aus dem Verein kann nur mit Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen und muss schriftlich bis zum 30.09. beim Vorstand vorliegen.
  2. durch Ausschluss aus dem Verein auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes.

Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

§8 Ausschließungsgründe

Die Ausschließung eines Mitgliedes kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:

  1. Wenn die in § 10 aufgeführten Pflichten verletzt werden.
  2. Wenn das Mitglied seinen, dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
  3. Wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung zuwiderhandelt.

3. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

§9 Rechte der Mitglieder
  1. Durch Ausübung der Stimmrechte an den Beratungen und den Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 16 Jahre berechtigt.
  2. Die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen.
  3. Vom Verein Versicherungsschutz im Rahmen der durch den LSBINFV abgeschlossenen Verträge zu verlangen.
§10 Pflichten der Mitglieder
  1. Die Satzung sowie Anordnungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes zu befolgen.
  2. Nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.
  3. Der Mitgliedsbeitrag ist, wenn eine Lastschrifteinzugsermächtigung vorliegt, jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich im Voraus zu zahlen. Ansonsten auf Rechnung durch Überweisung bargeldlos und jährlich im Voraus.

4. ORGANE DES VEREINS

§11 Organe des Vereins
  1. Die Mitgliederversammlung bzw. Jahreshauptversammlung,
  2. der Vorstand.
§12 Die Mitgliederversammlung

Zusammentreten und Vorsitz

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitglieder üben ihre Rechte hinsichtlich der Vereinsleistung in ihr aus. Alle Mitglieder über 16 Jahre haben eine Stimme. Übertragung eines Stimmrechts ist unzulässig. Mitglieder unter 16 Jahres ist die Anwesenheit gestattet. Die Mitgliederversammlung wird alljährlich im ersten Quartal als Jahreshauptversammlung zum Zweck der Beschlussfassung über die in § 13 genannten Aufgaben einberufen. Weitere Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes einzuberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, oder 20% der stimmberechtigten Mitglieder dieses beantragen. Die Einberufung erfolgt durch den ersten Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens acht Tagen. Die Tagesordnung ist dabei bekannt zu geben. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach § 20 der Satzung.

§13 Aufgaben der Jahreshauptversammlung

Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß Organen übertragen ist. Die Jahreshauptversammlung beschließt insbesondere über:

  1. die Wahl der Vorstandsmitglieder,
  2. die Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern,
  3. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  4. die Grundsätze für die Beitragserhebung für das kommende Geschäftsjahr,
  5. die Entlastung des Vorstandes
  6. und die Entlastung der Kassenprüfer.
§14 Tagesordnung der Jahreshauptversammlung

Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:

  1. Feststellung der Stimmberechtigten,
  2. Rechenschaftsbericht der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
  3. Beschlussfassung über die Entlastung,
  4. Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr,
  5. Neuwahlen
  6. und besondere Anträge (Verschiedenes).
§15 Der Vereinsvorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. dem ersten Vorsitzenden,
  2. dem zweiten Vorsitzenden,
  3. dem Schriftführer,
  4. dem Kassenwart,
  5. den Abteilungsleitern,
  6. dem Pressewart
  7. und der Frauenwartin.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 sind der erste und zweite Vorsitzende allein berechtigt.

§16 Rechte und Pflichten des Vorstandes

Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand ist ermächtigt, bei Ausscheiden oder sonstigen Verhinderungen von Vorstandsmitgliedern deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.

§17 Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder

Der erste Vorsitzende

vertritt den Verein nach innen und außen, beruft und leitet die Vorstandssitzung und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.

Der zweite Vorsitzende

vertritt den ersten Vorsitzenden im Verhinderungsfall in allen Vorbezeichneten Angelegenheiten.

Die Abteilungsleiter

bearbeiten sämtliche organisatorischen Fragen der Abteilungen. Sie und insbesondere für die sorgfältige Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltungen und des Trainingsbetriebes verantwortlich. Sie haben am Schluss des Geschäftsjahres einen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen, der in der Jahreshauptversammlung verlesen wird,

Der Schriftführer

erledigt den Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins. Er führt in den Versammlungen und Sitzungen die Protokolle.

Der Kassenwart

verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Bei Kassenprüfung sind alle Ausgaben durch Belege, die vom ersten Vorsitzenden anerkannt sein müssen, nachzuweisen.

§18 Die Übungsleiter

Der Vorstand bestellt die Übungsleiter. Sie sind für die Durchführung der Übungsstunden, die Weiterbildung der aktiven Sportler, sowie für die Heranbildung von Nachwuchs verantwortlich. Sie haben dem Vorstand schriftlich die sportlichen und finanziellen Zielvorstellungen vorzulegen.

§19 Die Kassenprüfer

Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils zwei Jahre zu wählenden Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr eine ins Einzelne gehende Kassenprüfung vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederlegen und dem ersten Vorsitzenden mitteilen.

5. ALLGEMEINE SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§20 Verfahren bei der Beschlussfassung der Organe

Die Organe des Vereins sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung des Vorstandes ist ordnungsgemäß, wenn diese drei Tage vor dem Versammlungszeitpunkt durch den ersten Vorsitzenden den Vorstandsmitgliedern bekannt gegeben wird. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden den Ausschlag. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben. Über sämtliche Versammlungen ist ein schriftliches Protokoll zu führen, welches am Schluss vom ersten Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Protokoll muss Angaben über die Zahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.

§21 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 erforderlich. Hierbei müssen mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder, so ist die Abstimmung vier Wochen später zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

§22 Vermögen des Vereins

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.

§23 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§24 DS-GVO

Mit Eintritt in den Verein erklärt sich das Mitglied, bzw. deren gesetzlicher Vertreter einverstanden, dass der Verein personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet und unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitungssysteme nutzt und speichert. Die aktuelle Fassung der Datenschutzrichtlinie, die über Art und Umfang der Datennutzung Informiert, wird gemäß §13 der DS-GVO in vollem Wortlaut auf der Homepage des Vereins unter www.ks-lüneburg.de Unterpunkt Datenschutz, sowie als Aushang in der Trainingsstätte Neuetorstraße 3; 21335 Lüneburg zur Verfügung gestellt.